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Satzung

 

Satzung in der Fassung vom 12. Oktober 2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Gehörlose Eltern – CODA e.V. (GECO)“.

2. Er hat den Sitz in Köln.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. GECO ist beim Finanzamt Köln unter der Steuernummer 223/5907/1282 eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


1. Information der gehörlosen Eltern der hörenden Kinder.

2. Möglichkeit des Erfahrungsaustausches der gehörlosen Eltern der hörenden Kinder

3. Die Organisation von Vorträgen, Workshops und Seminaren zu themenbezogenen Inhalten.

4. Öffentlichkeitsarbeit, Bewusstsein schaffen für die spezielle Situation von hörenden Kindern mit gehörlosen Eltern.

5. Beitrag zur Stärkung der Identitätsfindung/ -bildung und Stärkung des Selbstwertgefühls der gehörlosen Eltern und deren hörenden Kindern.

6. Möglichkeit des Austausches der hörenden Kindern

7. Kontakt der CODA- Kindern mit CODA- Erwachsenen.

8. Förderung des einander Verstehens und des Miteinanders zwischen Eltern und ihren Kindern.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Seine Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Kommunikation und Sprache

Die Kommunikationsform des Vereins ist die deutsche Gebärdensprache (DGS).


§ 5 Mitgliedschaft

1.

a) Familienmitglieder können die gehörlosen Eltern des/ der hörenden Kind/er werden. Mindestens muss ein Elternteil gehörlos sein.

b) Einzelmitglieder können jede CODA-Erwachsene werden, die als Einzelmitglied seine Ziele unterstützt.

c) Fördernde Mitglieder kann jede natürliche Person werden, die als Einzelmitglied dem Verein beitreten und den in der Satzung niedergelegten Zweck fördern möchte.

2. Neben regulären Mitgliedern können dem Verein auch fördernde Mitglieder beitreten. Sie sind berechtigt, an den Foren (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und können eine beratende Funktion übernehmen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

3. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen.

4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss des Vorstandes ist nicht anfechtbar.


§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 30.6.oder zum 31.12. jedes Jahres möglich.

3. Der Austritt muss in Schriftform mindestens einen Monat vor dem Halbjahresende vorliegen.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand ruht die Mitgliedschaft. Der endgültige Beschluss des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

§ 7 Mittel des Vereins

1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Halbjahresbeitrag eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.

3. Zuschüsse und Subventionen staatlicher und kommunaler Stellen.

4. Spenden durch Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischer Personen. Spendenquittungen werden auf Wunsch gestellt.


§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Vorstandssitzung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist im Vorstand entschieden worden.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) durch den Vorsitzenden.

2. Einfache Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.


3. In einer Einladung angekündigte Satzungsänderungen bedürfen der 2/3–Mehrheit der anwesenden Mitgliederschaft und müssen
in der Einladung vom Vorstand angekündigt worden sein.

4. Satzungsänderungen aufgrund von Einwendungen und Beanstandungen seitens der Behörden können vom Vorstand vorgenommen werden.

5. Bei der Beschlussfähigkeit von der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt nicht für die Satzungsänderung.

6. Stimmberechtigte sind Einzelmitglieder. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

7. Mehrfachstimmrecht durch Bevollmächtigungen ist nicht möglich.

8. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

a. Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes
b. Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen
c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d. Wahl des Vorstandes
e. Wahl von zwei Kassenrevisoren
f. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

9. Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

10. Sonstige Mitgliederversammlung können einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins erfordern.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzende/r
b. Stellvertreter/in
c. Kassierer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
d. Protokollschriftführer/in
e. Bis zu drei Beisitzer/innen

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter einsetzen.

4. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

5. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand kann durch ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vertreten werden.

6. Dem/der Kassierer/in obliegt die gesamte Verwaltung der Kasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Die Kasse wird jährlich durch Revisoren geprüft. Die Revisoren haben der Jahresversammlung über ihre Prüfung zu berichten.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt es nicht zum Beschluss. Die
Beschlüsse des Vorstandes können auch fernmündlich (per E-Mail, Webcam, Chat etc.) gefasst werden.

§ 12 Geschäftführer/in

1. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der/die Vorsitzende einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin soll im Sinne dieser Satzung handeln und darf nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.

3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an Sitzungen des Vereins mit beratender Stimme teil.

§ 13 Protokoll

Bei jeder regulären oder außergewöhnlichen Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

1. Bei der Vorstandssitzung wird das Protokoll vom Vorstand abgestimmt.


2. Bei der Mitgliederversammlung kann das Protokoll vorab vom Vorstand genehmigt werden. Der Beschluss erfolgt bei der nächsten
Mitgliederversammlung von den Mitgliedern endgültig.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung von GECO kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschlussbedarf einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder anwesend ist. Falls keine 3/5 der Mitglieder anwesend ist. Fall keine 3/5 der Mitglieder anwesend sein sollte, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, der dann unabhängig der Anzahl der Mitglieder stimmberechtigt ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist etwa noch vorhandenes Vermögen dem Pro Gymnasium (Pro Gehörlos) e.V. zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese Satzung wurde am 12. Oktober 2020  überarbeitet.